Schließfachbenutzerrichtlinien
Stand: 25. November 2021
§1 Nutzungsberechtigung
Nutzungsberechtigt ist, wer sich im Rahmen seines Studiums häufig im Gebäude Pfaffenwaldring 47 aufhält und keine andere Möglichkeit hat, sein Eigentum dort vor dem Zugriff anderer zu schützen. Jede Person kann immer nur ein Schließfach erhalten. Bei der Beurteilung der Nutzungsberechtigung behält sich die Schließfachverwaltung einen Ermessensspielraum vor.
§2 Nutzungsgenehmigung
Die Nutzungsgenehmigung wird grundsätzlich für die Dauer eines Jahres erteilt und ist nicht übertragbar. Bei jedem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung der Nutzungsgenehmigung wird die Nutzungsberechtigung nach §1 überprüft. Hierzu kann die Vorlage des Studienausweises verlangt werden.
§3 Pfandgeld
Das Pfand wird vor der Fachzuweisung eingefordert und nach der Fachrückgabe zurückerstattet. Eine Verzinsung findet nicht statt. Bei Verlust des Schlüssels oder Beschädigungen am Schließfach, die der Nutzer zu verantworten hat, wird das Pfand entsprechend einbehalten. Die Höhe des Pfands wird auf dem Vertrag vermerkt.
§4 Fachübergabe
Bei der Fachübergabe können Sonderwünsche bezüglich Art und Ort des Schließfachs nur in Ausnahmefällen berücksichtigt werden. Der Nutzer hat unmittelbar nach der Fachübergabe das Fach zu überprüfen und die Schließfachverwaltung bei Beanstandungen unverzüglich zu informieren.
§5 Fachrückgabe
Vor der Fachrückgabe ist das Fach zu leeren und zu reinigen. Es wird eine Übergabeinspektion durch die Schließfachverwaltung durchgeführt. Sollten Beschädigungen festgestellt werden, die der Nutzer zu verantworten hat, kann das Pfand einbehalten und ggf. weitere anfallende Kosten dem Nutzer in Rechnung gestellt werden.
§6 Verwaltung
Die Verwaltung der Schließfächer erfolgt durch:
Institutsverbund Elektrotechnik und Informationstechnik
Pfaffenwaldring 47
70550 Stuttgart
§7 Entzug der Nutzungsberechtigung
Die Nutzungsberechtigung kann jederzeit entzogen werden, wenn der Benutzer
- unsachgemäß mit einem Schließfach umgeht oder ein Schließfach beschädigt.
- gesetzeswidrige, verdorbene, giftige, explosive, geruchsbelästigende oder auslaufende Flüssigkeiten, Stoffe, Gegenstände, Lebensmittel o.ä. lagert.
- einen Eingriff an den Schließfächern (etwa das Anbringen von An- und Einbauten) vornimmt.
- ein Schließfach für kriminelle oder gewerbliche Tätigkeiten (etwa Verkauf im Fach gelagerter Gegenstände, Hehlerei usw.) nutzt.
- Tiere in seinem Schließfach hält oder aufbewahrt. Oder anderweitig gegen die Nutzungsbestimmungen verstößt. Bei leichten Verstößen wird eine Verwarnung ausgesprochen, im Wiederholungsfall wird die Nutzungsberechtigung entzogen. Die Schließfachverwaltung kann die Nutzungsberechtigung ohne Angabe von Gründen jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
§8 Meldepflicht
Der Nutzer eines Faches hat Beschädigungen an einem Schließfach oder den Verlust des Schließfachschlüssels unverzüglich der Schließfachverwaltung zu melden. Dies gilt auch und im Besonderen, wenn kein Eigenverschulden des Benutzers vorliegt, etwa bei Sabotage, Vandalismus oder Einbruchsversuchen.
§9 Zwangsräumung
Sollte der Nutzer einer wiederholten Aufforderung zur Fachrückgabe an die angegebene Mail-Adresse nicht nachkommen, wird das Fach geräumt und dessen Inhalt entsorgt.
§10 Daten
Die bei der Schließfachmiete angegebenen Daten werden bis zum Ende der Mietdauer gespeichert. Änderungen der Kontaktdaten müssen der Schließfachverwaltung mitgeteilt werden
§11 Haftungsausschluss
Die Schließfachverwaltung haftet nicht für im Schließfach gelagerte Gegenstände und Schäden, die durch Nutzung eines Schließfaches entstehen. Weiterhin sei darauf hingewiesen, dass sich derartige Schließfächer nicht zur Aufbewahrung von Wertgegenständen jeglicher Art eignen.
§12 Inkrafttreten, Änderunsvorbehalte
Diese Nutzungsbestimmungen treten am 25.11.2021 in Kraft. Änderungen können von der Schließfachverwaltung jederzeit erlassen werden. Für den Nutzer sind die Nutzungsbestimmungen bindend, für die er bei der Fachzuweisung oder der Verlängerung unterschrieben hat.